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Hinweise für LKW und Busfahrer |
Hinweise für LKW-Fahrer:
Inhaber der Klasse 2 oder Inhaber der Klasse 3, die mit der Klasse 3
Lkw-Züge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12 t fahren oder
hinter einem Zugfahrzeug von 3,5 - 7,5t einen Anhänger mitführen, dessen
zulässige Gesamtmasse größer ist als die Leermasse des Zugfahrzeugs.
Wenn Sie Lkw-Fahrer sind und das 50. Lebensjahr vollenden, gilt folgendes:
Mit dem Tag der Vollendung des 50. Lebensjahres dürfen Sie keine Fahrzeuge
oder Fahrzeugkombinationen mehr führen, die der neuen Klasse C und CE
zuzuordnen sind (Lkw über 7,5 t bzw. Züge über 12 t). Bitte bemühen Sie
sich rechtzeitig, d.h. ca. 6 Wochen vor Ihrem 50. Geburtstag, um den neuen
Führerschein. Sie müssen Ihre Eignung durch ein augenärztliches
Zeugnis/Gutachten und ein ärztliches Zeugnis nachweisen (§ 11 Abs. 9 und §
12 Abs. 6 in Verbindung mit der Anlagen 5 Nr. 1 und Anlage 6 FeV). Die
Fahrerlaubnis dieser Klassen wird dann auf 5 Jahre befristet erteilt.
Frist versäumt - und nun ?
Vor Erteilung der Fahrerlaubnis der Klassen C/CE bzw.CE79 durch
Aushändigung des Kartenführerscheins dürfen Sie keine diesen Klassen
zugeordneten Kraftfahrzeuge führen. Tun Sie es, fahren Sie ohne
Fahrerlaubnis und können zu einer erheblichen Geld- oder Freiheitsstrafe
verurteilt werden!
Wenn Sie vor dem 1.1.1950 geboren sind, kann Ihnen die Klasse C/CE
bzw.CE79 prüfungsfrei erteilt werden, wenn Sie den Antrag auf Erteilung
dieser Klasse(n) bis zum 30.12.2002 stellen und die Nachweise über Ihre
Eignung beifügen.
Wenn Sie nach dem 31.12.1949 geboren sind und den Antrag erst nach
Vollendung Ihres 50. Lebensjahres stellen, gilt Satz 1, wenn der Antrag
vor Ihrem 52. Geburtstag gestellt wird.
Hinweise für Busfahrer
Inhaber der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung mit Kraftomnibussen
Wenn Sie Busfahrer sind und im Besitz einer vor dem 1.1.1999 erteilten
Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung mit Kraftomnibussen sind, bleibt der
Busschein bis zum Ablauf seiner Geltungsdauer gültig.
Sofern der Busschein nur in Verbindung mit der Fahrerlaubnis der Klasse 2
gültig ist und Sie das 50. Lebensjahr vollenden, sind Sie auch nicht mehr
berechtigt, Busse zu führen. Bitte bemühen Sie sich daher rechtzeitig um
den neuen Führerschein. Bei nachgewiesener Eignung werden neben den
Klassen C, CE auch die Klassen D und DE, die neuen Busklassen, befristet
auf 5 Jahre erteilt. Vor der Verlängerung des Busscheins (Erteilung der
Klassen D, DE) sind aber ab dem 50.Lebensjahr besondere Anforderungen zu
erfüllen. Es ist ein Nachweis über die Belastbarkeit,
Orientierungsleistung, Konzentrationsleistung, Aufmerksamkeitsleistung und
Reaktionsfähigkeit zu erbringen. Hierbei handelt es sich um ein betriebs-
oder arbeitsmedizinisches Gutachten oder ein medizinisch-psychologisches
Gutachten (Anlage 5 Nr. 2 FeV). Dieser Nachweis ist zusätzlich, zu den o.g.
ärztlichen Gutachten zu führen.

Ihr Service-Team
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