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Hinweise zur Kennzeichengröße
und zur Anbringung der Kennzeichen:
-Auszug aus der StVZO-

§ 60 Ausgestaltung und Anbringung der amtlichen
Kennzeichen
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... Kennzeichen dürfen nicht spiegeln, und sie dürfen weder
verdeckt noch verschmutzt sein; sie dürfen auch nicht mit Glas, Folien
oder ähnlichen Abdeckungen versehen sein. ...
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Das Kennzeichen ist an der Vorderseite und an der Rückseite des
Kraftfahrzeugs fest anzubringen; bei einachsigen Zugmaschinen genügt
die Anbringung an deren Vorderseite, bei Anhängern die Anbringung an
deren Rückseite. An schrägen Außenwänden können an Stelle jedes
vorderen und hinteren Kennzeichens je 2 Kennzeichen beiderseits an
jedem Ende des Fahrzeugs angebracht sein. Bei Fahrzeugen, an denen
nach § 49 a Abs. 9 Leuchtenträger zulässig sind, darf das hintere
Kennzeichen - gegebenenfalls zusätzlich - auf dem Leuchtenträger
angebracht sein. Das hintere Kennzeichen darf bis zu einem
Vertikalwinkel von 30° in Fahrtrichtung geneigt sein. Bei allen
Fahrzeugen mit Ausnahme von Elektrokarren und ihren Anhängern darf der
untere Rand des vorderen Kennzeichens nicht weniger als 200 mm, der
des hinteren Kennzeichens nicht weniger als 300 mm - bei Kraftrollern
nicht weniger als 200 mm - über der Fahrbahn liegen. Die Kennzeichen
dürfen die sonst vorhandene Bodenfreiheit des Fahrzeugs nicht
verringern. Der obere Rand des hinteren Kennzeichens darf nicht höher
als 1200 mm über der Fahrbahn liegen. Läßt die Bauart des Fahrzeugs
eine solche Anbringung nicht zu, so darf der Abstand größer sein.
Kennzeichen müssen vor und hinter dem Fahrzeug in einem Winkelbereich
von je 30° beiderseits der Fahrzeuglängsachse stets auf ausreichende
Entfernung lesbar sein.
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Krafträder brauchen im innerdeutschen Verkehr ein vorderes
Kennzeichen nicht zu führen. Wird ein solches Kennzeichen in der
Fahrtrichtung angebracht, so kann es der Kotflügelrundung entsprechend
gekrümmt sein. Seine Vorderecken sind abzurunden; seine vordere und
seine obere Kante müssen wulstartig ausgestaltet sein.
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Hintere Kennzeichen müssen eine Beleuchtungseinrichtung haben, die
das ganze Kennzeichen bei Fahrzeugen der Gattung a der Anlage V auf 20
m, bei Fahrzeugen der Gattungen b, c und d dieser Anlage auf 25 m -
bei reflektierenden Kennzeichen auf 20 m - lesbar macht. Bei
Kleinkrafträdern, Fahrrädern mit Hilfsmotor und maschinell
angetriebenen Krankenfahrstühlen, die ein amtliches Kennzeichen
führen, ist eine Einrichtung zur Beleuchtung des Kennzeichens
zulässig, jedoch nicht erforderlich. Die Beleuchtungseinrichtung darf
kein Licht unmittelbar nach hinten austreten lassen.

(Anlage Va, Ziffer 4) -Auszug- :
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Das Kennzeichen darf nicht größer sein als die etwa
vorgeschriebene oder die vom Hersteller vorgesehene Anbringungsstelle
dies zuläßt.
In keinem Fall dürfen die genannten
Größtmaße überschritten
werden.
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Ist es der Zulassungsstelle nicht möglich, für ein Fahrzeug ein
amtliches Kennzeichen zuzuteilen, das am Fahrzeug an der vorgesehenen
Stelle angebracht werden kann, so hat der Halter Veränderungen am
Fahrzeug vorzunehmen, die die Anbringung eines vorschriftsmäßigen
Kennzeichens ermöglichen, sofern die Veränderungen nicht
unverhältnismäßigen Aufwand erfordern; in Zweifelsfällen kann die
Zulassungsstelle die Vorlage eines Gutachtens eines amtlich
anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr verlangen.

Weitere Hinweise:
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Grundsätzlich ergibt sich die tatsächliche Kennzeichengröße aus
der zugeteilten Buchstaben-Ziffern-Kombination.
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Mindestmaße für Kennzeichen gibt es nicht.
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Nur in Fällen, in denen die zugeteilte Kombination sich auf einem
Kennzeichen mit den genannten
Größtmaßen nicht
vorschriftsmäßig prägen läßt, kann auf
Engschrift ausgewichen
werden.
In einigen Fällen kann die Wahl einer anderen
Buchstaben-Ziffern-Kombination (Wunschkennzeichen) die erforderliche
Kennzeichengröße reduzieren.
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Der Eintrag eines bestimmten Platzes für die Anbringung von
Kennzeichen im Fahrzeugbrief beschreibt lediglich den Ist-Zustand des
Fahrzeugs und beinhaltet keine Aussage über die evtl. Zumutbarkeit
einer Umrüstung.
Ihr Service-Team
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