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Hinweise zur Kennzeichengröße und zur Anbringung der Kennzeichen:

-Auszug aus der StVZO-

 


§ 60 Ausgestaltung und Anbringung der amtlichen Kennzeichen

  • ... Kennzeichen dürfen nicht spiegeln, und sie dürfen weder verdeckt noch verschmutzt sein; sie dürfen auch nicht mit Glas, Folien oder ähnlichen Abdeckungen versehen sein. ...

  • Das Kennzeichen ist an der Vorderseite und an der Rückseite des Kraftfahrzeugs fest anzubringen; bei einachsigen Zugmaschinen genügt die Anbringung an deren Vorderseite, bei Anhängern die Anbringung an deren Rückseite. An schrägen Außenwänden können an Stelle jedes vorderen und hinteren Kennzeichens je 2 Kennzeichen beiderseits an jedem Ende des Fahrzeugs angebracht sein. Bei Fahrzeugen, an denen nach § 49 a Abs. 9 Leuchtenträger zulässig sind, darf das hintere Kennzeichen - gegebenenfalls zusätzlich - auf dem Leuchtenträger angebracht sein. Das hintere Kennzeichen darf bis zu einem Vertikalwinkel von 30° in Fahrtrichtung geneigt sein. Bei allen Fahrzeugen mit Ausnahme von Elektrokarren und ihren Anhängern darf der untere Rand des vorderen Kennzeichens nicht weniger als 200 mm, der des hinteren Kennzeichens nicht weniger als 300 mm - bei Kraftrollern nicht weniger als 200 mm - über der Fahrbahn liegen. Die Kennzeichen dürfen die sonst vorhandene Bodenfreiheit des Fahrzeugs nicht verringern. Der obere Rand des hinteren Kennzeichens darf nicht höher als 1200 mm über der Fahrbahn liegen. Läßt die Bauart des Fahrzeugs eine solche Anbringung nicht zu, so darf der Abstand größer sein. Kennzeichen müssen vor und hinter dem Fahrzeug in einem Winkelbereich von je 30° beiderseits der Fahrzeuglängsachse stets auf ausreichende Entfernung lesbar sein.

  • Krafträder brauchen im innerdeutschen Verkehr ein vorderes Kennzeichen nicht zu führen. Wird ein solches Kennzeichen in der Fahrtrichtung angebracht, so kann es der Kotflügelrundung entsprechend gekrümmt sein. Seine Vorderecken sind abzurunden; seine vordere und seine obere Kante müssen wulstartig ausgestaltet sein.

  • Hintere Kennzeichen müssen eine Beleuchtungseinrichtung haben, die das ganze Kennzeichen bei Fahrzeugen der Gattung a der Anlage V auf 20 m, bei Fahrzeugen der Gattungen b, c und d dieser Anlage auf 25 m - bei reflektierenden Kennzeichen auf 20 m - lesbar macht. Bei Kleinkrafträdern, Fahrrädern mit Hilfsmotor und maschinell angetriebenen Krankenfahrstühlen, die ein amtliches Kennzeichen führen, ist eine Einrichtung zur Beleuchtung des Kennzeichens zulässig, jedoch nicht erforderlich. Die Beleuchtungseinrichtung darf kein Licht unmittelbar nach hinten austreten lassen.


(Anlage Va, Ziffer 4) -Auszug- :

  • Das Kennzeichen darf nicht größer sein als die etwa vorgeschriebene oder die vom Hersteller vorgesehene Anbringungsstelle dies zuläßt.
    In keinem Fall dürfen die genannten Größtmaße überschritten werden.

  • Ist es der Zulassungsstelle nicht möglich, für ein Fahrzeug ein amtliches Kennzeichen zuzuteilen, das am Fahrzeug an der vorgesehenen Stelle angebracht werden kann, so hat der Halter Veränderungen am Fahrzeug vorzunehmen, die die Anbringung eines vorschriftsmäßigen Kennzeichens ermöglichen, sofern die Veränderungen nicht unverhältnismäßigen Aufwand erfordern; in Zweifelsfällen kann die Zulassungsstelle die Vorlage eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr verlangen.


Weitere Hinweise:

  • Grundsätzlich ergibt sich die tatsächliche Kennzeichengröße aus der zugeteilten Buchstaben-Ziffern-Kombination.

  • Mindestmaße für Kennzeichen gibt es nicht.

  • Nur in Fällen, in denen die zugeteilte Kombination sich auf einem Kennzeichen mit den genannten Größtmaßen nicht vorschriftsmäßig prägen läßt, kann auf Engschrift ausgewichen werden.
    In einigen Fällen kann die Wahl einer anderen Buchstaben-Ziffern-Kombination (Wunschkennzeichen) die erforderliche Kennzeichengröße reduzieren.

  • Der Eintrag eines bestimmten Platzes für die Anbringung von Kennzeichen im Fahrzeugbrief beschreibt lediglich den Ist-Zustand des Fahrzeugs und beinhaltet keine Aussage über die evtl. Zumutbarkeit einer Umrüstung.
     

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